Präventivgewahrsam: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | "Der Gewahrsam aus präventiv-polizeilichen Gründen unterscheidet sich von der Untersuchungshaft außer durch Zweck und Voraussetzung insbesondere dadurch, daß er seiner Natur nach immer nur kurzfristig ist." {{BVerwG I C 31.72}} Absatz 45 | + | "Der Gewahrsam aus präventiv-polizeilichen Gründen unterscheidet sich von der [[Untersuchungshaft]] außer durch Zweck und Voraussetzung insbesondere dadurch, daß er seiner Natur nach immer nur kurzfristig ist." {{BVerwG I C 31.72}} Absatz 45 |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Aktuelle Version vom 17. Dezember 2017, 17:49 Uhr
"Der Gewahrsam aus präventiv-polizeilichen Gründen unterscheidet sich von der Untersuchungshaft außer durch Zweck und Voraussetzung insbesondere dadurch, daß er seiner Natur nach immer nur kurzfristig ist." BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - I C 31.72 = BVerwGE 45, 51 Absatz 45
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 - Präventivgewahrsam
- BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - I C 31.72 = BVerwGE 45, 51 Absatz 45