Polizei: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 13. Dezember 2017, 22:02 Uhr

Polizei im Sinn des Bayerischen Polizeiaufgabengesetztes (PAG) sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei des Freistaates Bayern (PAG Art. 1).

Polizei im Sinn des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern (POG Art. 1 Abs. 1). Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern (POG Art. 1 Abs. 2). Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 POG gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) (POG Art. 1 Abs. 3).

Gliederung der Polizei des Freistaats Bayern

Landespolizei (POG Art. 4)

Die Bayerische Landespolizei wird im gesamten Staatsgebiet für alle der Polizei obliegenden Aufgaben eingesetzt, soweit nicht besondere örtliche und sachliche Dienstbereiche anderen Teilen der Polizei zugewiesen sind (POG Art. 4 Abs. 1).

Die Landespolizei gliedert sich in

1. Präsidien, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet sind,

2. Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und

3. soweit erforderlich, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen.

Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden. (POG Art. 4 Abs. 2)

Bereitschaftspolizei (POG Art. 6)

Die Bayerische Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband, der insbesondere in geschlossenen Einheiten

1. aus besonderem Anlass zum Schutz oberster Staatsorgane und Behörden sowie lebenswichtiger Einrichtungen und Anlagen,

2. zur Unterstützung anderer Teile der Polizei,

3. zur Katastrophenhilfe

eingesetzt wird. Für diese Einsätze bedarf es der Weisung des Staatsministeriums. (POG Art. 6 Abs. 1)

Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeivollzugsbeamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden. (POG Art. 6 Abs. 2)

Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine Hubschrauberstaffel, die nach Weisung des Staatsministeriums eingesetzt wird. (POG Art. 6 Abs. 3)

Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen. (POG Art. 6 Abs. 4)

Das Staatsministerium errichtet durch Verordnung das Präsidium und die einzelnen Abteilungen und bestimmt deren Bezeichnung und Sitz. (POG Art. 6 Abs. 5) Das Polizeipräsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat seinen Sitz in Bamberg<ref>Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes (DVPOG) § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2</ref>.

Landeskriminalamt (POG Art. 7)

Das Bayerische Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet. Das Landeskriminalamt ist weiterhin zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinn des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)2), Zentralstelle für die polizeiliche Datenverarbeitung und Datenübermittlung und Fernmeldeleitstelle für die polizeiliche Nachrichtenübermittlung. (POG Art. 7 Abs. 1)

(2) Dem Landeskriminalamt obliegt es insbesondere

1. Nachrichten und Unterlagen für die Verhütung und polizeiliche Verfolgung von Straftaten zu sammeln und auszuwerten und über die Aufbewahrung solcher Unterlagen bei der Polizei für den Einzelfall zu entscheiden, soweit das Staatsministerium die Entscheidung nicht Dienststellen der Landespolizei übertragen hat;

2. kriminalistische Methoden weiter zu entwickeln;

3. andere Teile der Polizei über Maßnahmen zur Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten zu beraten und die Beratung Dritter durch andere Teile der Polizei zu lenken, zu unterstützen sowie in besonderen Fällen selbst durchzuführen;

4. Einrichtungen für erkennungsdienstliche, kriminaltechnische und kriminologische Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten;

5. auf Anforderung anderer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auf Anordnung des Staatsministeriums oder des Gerichts erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Untersuchungen durchzuführen sowie Gutachten zu erstatten und andere Teile der Polizei, soweit sie solche Aufgaben erfüllt, zu beraten und fachlich zu überwachen;

6. mit Zustimmung des Staatsministeriums Richtlinien für die Durchführung kriminalpolizeilicher Aufgaben zu erlassen;

7. als Zentralstelle Fahndungsmaßnahmen aufeinander abzustimmen sowie auf Weisung des Staatsministeriums zu lenken.

(POG Art. 7 Abs. 2)

Dem Landeskriminalamt obliegt die polizeiliche Verfolgung

1. der Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsstraftaten in den Fällen der §§ 307, 308 Abs. 1 bis 4, §§ 309 bis 312, 326 Abs. 1 Nr. 3 dritte Alternative, auch in Verbindung mit Abs. 2, 4 und 5, § 326 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 328, 330 des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Straftaten nach § 40 des Sprengstoffgesetzes und nach §§ 19, 20, 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen;

2. des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln in Fällen von präsidialübergreifender, landesweiter, bundesweiter oder internationaler Bedeutung;

3. der Geld- und Wertzeichenfälschung (Achter Abschnitt StGB);

4. des unbefugten Handels mit Schußwaffen und Munition;

5. der Gründung politisch motivierter krimineller und terroristischer Vereinigungen und der Tätigkeit für solche Vereinigungen (§§ 129, 129a, 129b StGB);

6. des Friedensverrats, Hochverrats, Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80, 80a, 81 bis 83, 93 bis 101a StGB, Art. 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes));

7. der Straftaten, deren polizeiliche Verfolgung wegen der besonderen Gefährlichkeit, der räumlichen Ausdehnung oder wegen der besonderen Umstände der Begehung durch das Staatsministerium allgemein oder für den Einzelfall, im Bereich der Wirtschaftskriminalität und des Umweltschutzes auch durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft für den Einzelfall, dem Landeskriminalamt zugewiesen wird;

8. der im Zusammenhang mit Straftaten in den Fällen der Nummern 1 bis 7 stehenden anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben den Dienststellen der Landespolizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(POG Art. 7 Abs. 3)

Das Staatsministerium kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 die Verhütung und polizeiliche Verfolgung für bestimmte Fallgruppen den Dienststellen der Landespolizei zuweisen. Das Landeskriminalamt kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 8 Dienststellen der Landespolizei je nach deren Dienstbereichen mit einzelnen Ermittlungshandlungen oder in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 mit der Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten insgesamt beauftragen. Es kann der Landespolizei fachliche Weisungen erteilen, soweit es sich um die polizeiliche Verfolgung von Straftaten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 8 oder sonstiger Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes handelt. (POG Art. 7 Abs. 4)

Das Landeskriminalamt ist die zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle). (POG Art. 7 Abs. 5)

Polizeiverwaltungsamt (POG Art. 8)

Normen

Polizeiaufgabengesetz – PAG

Polizeiorganisationsgesetz (POG)

  • POG Art. 1 Abs. 1: Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

Rechtsprechung

Fußnoten

<references/>