Bereitschaftspolizei: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeivollzugsbeamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden. ({{POG 6}} Abs. 2) | Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeivollzugsbeamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden. ({{POG 6}} Abs. 2) | ||
− | Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine Hubschrauberstaffel, die nach Weisung des Staatsministeriums eingesetzt wird. ({{POG 6}} Abs. 3) | + | Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine [[Hubschrauberstaffel]], die nach Weisung des Staatsministeriums eingesetzt wird. ({{POG 6}} Abs. 3) |
Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen. ({{POG 6}} Abs. 4) | Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen. ({{POG 6}} Abs. 4) |
Version vom 13. Dezember 2017, 21:12 Uhr
Die Bayerische Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband, der insbesondere in geschlossenen Einheiten
1. aus besonderem Anlass zum Schutz oberster Staatsorgane und Behörden sowie lebenswichtiger Einrichtungen und Anlagen,
2. zur Unterstützung anderer Teile der Polizei,
3. zur Katastrophenhilfe
eingesetzt wird. Für diese Einsätze bedarf es der Weisung des Staatsministeriums. (POG Art. 6 Abs. 1)
Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeivollzugsbeamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden. (POG Art. 6 Abs. 2)
Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine Hubschrauberstaffel, die nach Weisung des Staatsministeriums eingesetzt wird. (POG Art. 6 Abs. 3)
Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen. (POG Art. 6 Abs. 4)
Das Staatsministerium errichtet durch Verordnung das Präsidium und die einzelnen Abteilungen und bestimmt deren Bezeichnung und Sitz. (POG Art. 6 Abs. 5)