Störung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Normen== ==={{BayImSchG}}=== * {{BayImSchG 14}} Verordnungen der Gemeinden: Zum Schutz vor unnötigen Störungen können die Gemeinden Verordnungen…“) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | |||
+ | ==={{LStVG}}=== | ||
+ | |||
+ | * {{LStVG 6}}: Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten | ||
==={{BayImSchG}}=== | ==={{BayImSchG}}=== | ||
* {{BayImSchG 14}} [[Verordnungen der Gemeinden]]: Zum Schutz vor unnötigen [[Störung]]en können die Gemeinden Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender [[Hausarbeit]]en oder [[Gartenarbeit]]en, über die Benutzung von [[Musikinstrument]]en, [[Tonübertragungsgerät]]en und [[Tonwiedergabegerät]]en sowie über das [[Halten von Haustieren]] erlassen. | * {{BayImSchG 14}} [[Verordnungen der Gemeinden]]: Zum Schutz vor unnötigen [[Störung]]en können die Gemeinden Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender [[Hausarbeit]]en oder [[Gartenarbeit]]en, über die Benutzung von [[Musikinstrument]]en, [[Tonübertragungsgerät]]en und [[Tonwiedergabegerät]]en sowie über das [[Halten von Haustieren]] erlassen. | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Polizei- und Sicherheitsrecht]] |
Aktuelle Version vom 12. Dezember 2017, 20:14 Uhr
Normen
Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG
- LStVG Art. 6: Die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten
Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
- BayImSchG Art. 14 Verordnungen der Gemeinden: Zum Schutz vor unnötigen Störungen können die Gemeinden Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren erlassen.