Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher (Verbraucherstreitbeilegung): Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] verwendet, hat den Verbraucher nach {{VSBG 36}} Abs. 1 leicht zugänglich, klar und verständlich
 
Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] verwendet, hat den Verbraucher nach {{VSBG 36}} Abs. 1 leicht zugänglich, klar und verständlich
  
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
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1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an [[Streitbeilegungsverfahren]] vor einer [[Verbraucherschlichtungsstelle]] teilzunehmen, und
  
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
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2. auf die zuständige [[Verbraucherschlichtungsstelle]] hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
  
 
Die Informationen nach Absatz 1 müssen nach {{VSBG 36}} Abs. 2
 
Die Informationen nach Absatz 1 müssen nach {{VSBG 36}} Abs. 2

Version vom 26. Januar 2017, 11:47 Uhr

Ab 1.7.2017 gilt für Unternehmer Folgendes:

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher nach VSBG § 36 Abs. 1 leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Die Informationen nach Absatz 1 müssen nach VSBG § 36 Abs. 2

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. (VSBG § 36 Abs. 3)

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