Stadtratssitzung-2016-09-13-TOP-04-Neuregelung der Umsatzbesteuerung - § 2b UStG: Unterschied zwischen den Versionen

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Ab 01.01.2017 besteht auch für die Stadt Umsatzsteuerpflicht für gewerbliche Betriebe, sofern diese nicht rein hoheitliche Aufgaben erfüllen. So z.B. 
  
Ab 01.01.2017 besteht auch für die Stadt Umsatzsteuerpflicht für gewerbliche Betriebe, sofern diese nicht rein hoheitliche Aufgaben erfüllen. So z.B.
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Die Vermietung des [[City Mobil]]es, das [[Schustermuseum]], [[Konzessionsabgabe]]n, [[Familienbuch|Familienbücher]] usw. werden nach der neuen Regelung umsatzsteuerpflichtig.
  
Die Vermietung des City Mobiles, das Schustermuseum, Konzessionsabgaben, Familienbücher usw. werden nach der neuen Regelung umsatzsteuerpflichtig.
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- Nach alter und neuer Rechtslage nicht umsatzsteuerpflichtig
 
- Nach alter und neuer Rechtslage nicht umsatzsteuerpflichtig
  
 
Verkauf eines Familienbuchs
 
Verkauf eines Familienbuchs
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- Alte Rechtslage nicht umsatzsteuerpflichtig, nach neuer Rechtslage umsatzsteuerpflichtig mit 7%
 
- Alte Rechtslage nicht umsatzsteuerpflichtig, nach neuer Rechtslage umsatzsteuerpflichtig mit 7%
  
 
Es kann beantragt werden, die alte Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen
 
Es kann beantragt werden, die alte Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen
  
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Der Stadtrat beschließt, dass für die Zeit vom 01.01.2017 – 31.12.2020 die Übergangsregelung beim Finanzamt Lichtenfels beantragt wird und somit die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG bis Ende 2020 fortgeführt wird.
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====Diskussion====
 
 
• Einstimmig beschlossen
 
 
 
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Version vom 29. September 2016, 10:39 Uhr

Projekt Projekt::Umsatzsteuer
Stichwort Stichwort::
Straße Straße::
Stadtratssitzung Stadtratssitzung::Stadtratssitzung-2016-09-13
Antragsteller Antragsteller::
Beschlussdatum Beschlussdatum::2016/09/13
Beschlussvorlage<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref> Beschlussvorlage::
Beschluss<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref> Beschluss::Der Stadtrat beschließt, dass für die Zeit vom 01.01.2017 – 31.12.2020 die Übergangsregelung beim Finanzamt Lichtenfels beantragt wird und somit die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG bis Ende 2020 fortgeführt wird.
Beschlussnummer<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt</ref> Beschlussnummer::
Abstimmungsergebnis Abstimmungsergebnis::Einstimmig beschlossen
Maßnahmen Maßnahme::Die Vermietung des City Mobiles, das Schustermuseum, Konzessionsabgaben, Familienbücher usw. werden nach der neuen Regelung ab 1.1.2021 umsatzsteuerpflichtig.
Notiz Notiz::
Sollkosten Sollkosten::
Istkosten Istkosten::
Haushaltsstelle Haushaltsstelle::
Haushaltsansatz Haushaltsansatz::
Haushaltsnotiz Haushaltsnotiz::
Vergabe an VergabeAn::
Frist Frist::2021/01/01
Wiedervorlage Wiedervorlage::2020/01/01
Vorgängerbeschluss Vorgängerbeschluss::
Folgebeschluss Folgebeschluss::
Erledigt Erledigt::Nein
Vergabe Vergabe::

Sachverhalt

Ab 01.01.2017 besteht auch für die Stadt Umsatzsteuerpflicht für gewerbliche Betriebe, sofern diese nicht rein hoheitliche Aufgaben erfüllen. So z.B.

Die Vermietung des City Mobiles, das Schustermuseum, Konzessionsabgaben, Familienbücher usw. werden nach der neuen Regelung umsatzsteuerpflichtig.

Gebühren nach Kostengesetz zur Überprüfung der Ehefähigkeit

- Nach alter und neuer Rechtslage nicht umsatzsteuerpflichtig

Verkauf eines Familienbuchs

- Alte Rechtslage nicht umsatzsteuerpflichtig, nach neuer Rechtslage umsatzsteuerpflichtig mit 7%

Es kann beantragt werden, die alte Rechtslage bis Ende 2020 fortzuführen

Diskussion