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<small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Diese Norm fällt als [[amtliches Werk]] unter {{UrhG 5}} Abs. 1: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Dem [[Rechtsstaatsprinzip]] ist das  Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. ({{BVerwG 9 B 6.06}} Amtlicher Leitsatz 1)</div></small>
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<small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach {{UrhG 5}} Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als [[amtliches Werk]] gemeinfrei. Dem [[Rechtsstaatsprinzip]] ist das  Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. ({{BVerwG 9 B 6.06}} Amtlicher Leitsatz 1)</div></small>

Version vom 5. Juli 2016, 10:18 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Norm ist als amtliches Werk gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1)