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− | <small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Diese Norm fällt als [[amtliches Werk]] unter {{UrhG 5}} Abs. 1 | + | <small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Diese Norm fällt als [[amtliches Werk]] unter {{UrhG 5}} Abs. 1: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Dem [[Rechtsstaatsprinzip]] ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. ({{BVerwG 9 B 6.06}} Amtlicher Leitsatz 1)</div></small> |
Version vom 5. Juli 2016, 10:00 Uhr
Diese Norm fällt als amtliches Werk unter UrhG § 5 Abs. 1: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1)