Träger der Raumordnung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände. Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragener Wirkungskreis|…“) |
|||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
* {{BayLplG 8}} Abs. 1 ([[Regionale Planungsverbände]]) | * {{BayLplG 8}} Abs. 1 ([[Regionale Planungsverbände]]) | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | |||
+ | * [[Raumordnung]] | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Öffentliches Baurecht]] |
Version vom 4. Juli 2016, 11:01 Uhr
Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände. Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.3Darüber hinaus können sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der Regionalentwicklung wahrnehmen. (BayLplG Art. 8 Abs. 1)
Normen
- BayLplG Art. 8 Abs. 1 (Regionale Planungsverbände)