Tagesordnung (Gemeinderatssitzung): Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>
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Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels [[Beschlussfähigkeit]] nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.
  
 
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Version vom 19. Juli 2013, 12:55 Uhr

Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Fußnoten

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