Öffentliches Baurecht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Planungshoheit]]
 
* [[Raumordnung]]
 
* [[Raumordnung]]
 
* [[Bauleitplanung]]
 
* [[Bauleitplanung]]

Version vom 28. Juni 2016, 22:09 Uhr

Normen

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 74 Nr. 18: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; ...

Baugesetzbuch (BauGB)

Die konkurrerende Gesetzgebung erstreckt sich nach GG Art. 74 Nr. 18 u.a. auf das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge). Auf dieser Grundlage wurde das Baugesetzbuch erlassen. Dieses beschäftigt sich insbesondere mit der Bauleitplanung und der Zulässigkeit von Bauvorhaben.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Landesrecht (Bayern)

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkV)

Publikationen

  • Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765.

Siehe auch