Straßenausbaubeitragssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Gemäß {{KAG 5}} Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer [[öffentliche Einrichtungen|öffentlichen Einrichtungen]] ([[Investitionsaufwand]]) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, dass für die Verbesserung oder Erneuerung von [[Ortsstraße|Ortsstraßen]] und [[beschränkt-öffentliche Wege|beschränkt-öffentlichen Wegen]] solche Beiträge erhoben werden '''sollen''', soweit nicht [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]] nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind.<ref>[http://openjur.de/u/466097.html VG Ansbach, Urteil vom 28.02. 2008 · AN 18 K 06.00788] </ref> | Gemäß {{KAG 5}} Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer [[öffentliche Einrichtungen|öffentlichen Einrichtungen]] ([[Investitionsaufwand]]) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, dass für die Verbesserung oder Erneuerung von [[Ortsstraße|Ortsstraßen]] und [[beschränkt-öffentliche Wege|beschränkt-öffentlichen Wegen]] solche Beiträge erhoben werden '''sollen''', soweit nicht [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]] nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind.<ref>[http://openjur.de/u/466097.html VG Ansbach, Urteil vom 28.02. 2008 · AN 18 K 06.00788] </ref> | ||
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Version vom 20. Juni 2016, 22:27 Uhr
Gemäß KAG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, dass für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden sollen, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind.<ref>VG Ansbach, Urteil vom 28.02. 2008 · AN 18 K 06.00788 </ref>
Sie können abgerechnet werden auf der Grundlage einer besonderen Abgabesatzung (KAG Art. 2 Abs. 1 Satz 1).
Verbesserung
Die Beantwortung der Frage, ob eine Ausbaumaßnahme eine verkehrstechnische Verbesserung zur Folge habe, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weil es nicht auf die Beurteilung durch Straßenbenutzer ankommt, die gegebenenfalls keinen Anlass haben, auf technische Mängel zu achten und sich deren genauere Art einzuprägen (vgl. Driehaus a.a.O., § 32 Nr. 37). <ref>VG Ansbach, Urteil vom 28.02. 2008 · AN 18 K 06.00788 </ref>
Parkbuchten
Der geltend gemachte Nachteil hinsichtlich Fahrbahn und Gehweg ist bei Parkbuchten beitragsrechtlich grundsätzlich nicht relevant. Eine Ausbaumaßnahme, wie es die Herstellung von Parkbuchten darstellt, bewirkt bei den bestehenden Teileinrichtungen der Straße auch eine gewisse Funktionsänderung der bisherigen Straßeneinrichtungen, weil bspw. zugleich eine Verkehrsentlastung und Verkehrsberuhigung erfolgt. Die Abrechenbarkeit bleibt jedenfalls dann gegeben, wenn die Funktionsfähigkeit bisheriger Teileinrichtungen nicht vollständig beseitigt oder aufgehoben wird. Nachdem für den fließenden Verkehr in einem vom VG Ansbach entschiedenen Fall (VG Ansbach, Urteil vom 28.02. 2008 · AN 18 K 06.00788) weiterhin eine Fahrbahnbreite von 6,0 m zur Verfügung stand und auch die für die Teileinrichtung „Gehwege“ zur Verfügung gestellte Fläche geringfügig vergrößert wurde, war für das VG Ansbach ein Nachteil nicht erkennbar.
Pflanzquartiere
Soweit durch die erstmalige Anlegung von „Pflanzquartieren“ einzelne Parkplätze entfallen sind, stelle dies die Funktionsfähigkeit der Teileinrichtung „Parkplatz“ nicht in Frage. Auch bei den Kosten für die angelegten Pflanzquartiere handle es sich um einen beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 1 Nr. 6.1 ABS. Solche bepflanzten Flächen stellten ein Straßenbegleitgrün dar, das grundsätzlich beitragsfähig sei, ohne dass es darauf ankomme, ob durch die Begrünungsmaßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht eine Verbesserung erzielt werde, da sich die Bedeutung der Straße nicht allein in der Verkehrsfunktion für den Autoverkehr erschöpfe, sondern auch Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion für Fußgänger und Radfahrer umfasse<ref>VG Ansbach, Urteil vom 28.02. 2008 · AN 18 K 06.00788 mit Verweis auf BayVGH vom 24.4.1989; vom 15.10.1992, BayVBl 1993, 213/214)</ref>.
Grundsätzliche Verpflichtung zur Einführung von Straßenausbaubeitragssatzungen
Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 - entschieden, daß ein Bürgerbegehren zur Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung unzulässig ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG habe grundsätzlich verbindlichen Charakter. Die Gemeinde sei zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet. Ausbaumaßnahmen dürften nur in Ausnahmefällen vollständig aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.<ref>http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit11999/zusammenfassung/rd0499.pdf</ref>
Petitionen
Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt hat am 13.01.2010 eine Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages der Stadt Burgkunstadt (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 13.01.2010 erlassen.
Normen
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Ortsrecht
Stadt Burgkunstadt
Rechtsprechung
- BayVGH, Urteil vom 15.10.2009 - Az. 6 B 08.1433 - ungültige Straßenausbaubeitragssatzung
- BayVGH, Urteil vom 10.03.1999 - 4 B 98.1349 = BayVBl. 1999, 408 = NVwZ 2000, 219
- VG Ansbach, Urteil vom 28.02. 2008 · AN 18 K 06.00788
Publikationen
Lexika
Presseberichterstattung
Bayern
München
In der Süddeutschen Zeitung vom 31.05.2013 bezeichnet der Kommentator Peter Fahrenholz eine solche Satzung (bezogen auf die in der Landeshauptstadt München bestehende Straßenausbaubeitragssatzung) als "dreisten Griff in fremde Taschen." (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 53). U.a. führt der Autor an, dass mit einer solchen Satzung eine Stadt quasi doppelt kassiere. Bau und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur sei eine öffentliche Aufgabe. Dafür müssten die Bürger Steuern zahlen. Zusätzliche Sonderabgaben seien "nichts als Abzocke" (Peter Fahrenholz, Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 53).
Bezogen auf München kritisiert die Süddeutsche Zeitung, dass auf diesem Wege schon mal schnell 28.000 Euro fällig würden, die nicht jeder auf der hohen Kante habe<ref>Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 55: "Teure Rechnung für die Schönheitskur"</ref>.
Fichtelberg
Die CSU kritisiert in kommunalen Fraktionen regelmäßig dieses Modell: Der Bürger solle zwar zahlen, dürfe aber nicht mitreden<ref>Peter Fahrenholz, Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2013, S. 53</ref>.
- München: "Straßenausbaubeitragssatzung: CSU-Stadtratsfraktion will bürgerfreundliche Regelung"
- Fichtelberg: "Unser Nein zur Straßenausbaubeitragssatzung"
- CSU: "Keine Straßenausbaubeiträge für städtebaulich veranlassten Maßnahmen"
Kulmbach
In Kulmbach hat der Stadtrat im Juni 2013 einen Antrag der SPD und der Grünen, die Straßenausbaubeitragssatzung aufzuheben, abgelehnt.<ref>Quelle: Radio Plassenburg vom 21.06.2013 - Entscheidung: Bürger müssen auch künftig für Straßenausbau zahlen</ref>
Niedersachsen
- noz.de vom 7.6.2016 - Wird GMHütter Ratsbeschluss aufgehoben?: "Grüne werfen GMHüttes Bürgermeister Fehlinformation vor"
TV
Links
- http://bayrvr.de/2016/04/01/bayerischer-gemeindetag-neuregelung-des-strassenausbaubeitragsrechts-wichtige-weichenstellung-fuer-bayerns-gemeinden/
- http://www.br.de/mediathek/video/sendungen/quer/160331-quer-erschliessung-100.html
Siehe auch
Fußnoten
<references />