Abgabenerhebungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde erhebt [[Abgabe]]n nach den gesetzlichen Vorschriften ({{GO 62}} Abs. 1).<noinclude>
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Die Gemeinde erhebt [[Abgabe]]n nach den gesetzlichen Vorschriften ({{GO 62}} Abs. 1). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabenerhebung kann strafrechtliche Risiken nach sich ziehen, z.B. eine Bestrafung wegen [[Untreue]]<ref>vgl.{{VG Regensburg 10A DK 12.675}} Abs. 7-11</ref>.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 19. Juni 2016, 21:46 Uhr