Polizei: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Rechtsprechung== * {{BVerwG 6 C 26.03}} = BVerwGE 121, 345 - Kurdische Teestube -Stichworte: Wohnung; Betriebsräume; Verein…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 +
 +
==Normen==
 +
 +
==={{LStVG}}===
 +
 +
*{{LStVG 10}} [[Sicherheitsbehörde]]n und [[Polizei]]
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
  
 
* {{BVerwG 6 C 26.03}} = [[BVerwGE 121, 345]] - Kurdische [[Teestube]] -Stichworte: [[Wohnung]]; [[Betriebsraum|Betriebsräume]]; [[Vereinslokal]]; [[Teestube]]; [[Betreten]]; [[Durchsuchen]]; [[Personenkontrolle]].; [[Ausforschen]]; [[Betretensrecht]]; [[Betriebsraum]]; [[Durchsuchung]]; [[Durchsuchungsbegriff]]; [[Gefahrenabwehr]]; [[Generalermächtigung]]; [[Geschäftsraum]]; [[Hausrecht]]; [[Identitätsfeststellung]]; [[Identitätskontrolle]]; [[Personenkontrolle]]; [[Personenüberprüfung]]; [[Polizei]]; [[Polizeieinsatz]]; [[polizeiliche Maßnahme]]; [[Unverletzlichkeit]]; [[Vereinsraum]]; [[Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]]; [[Wohnungsbegriff]]; Leitsatz: Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein.
 
* {{BVerwG 6 C 26.03}} = [[BVerwGE 121, 345]] - Kurdische [[Teestube]] -Stichworte: [[Wohnung]]; [[Betriebsraum|Betriebsräume]]; [[Vereinslokal]]; [[Teestube]]; [[Betreten]]; [[Durchsuchen]]; [[Personenkontrolle]].; [[Ausforschen]]; [[Betretensrecht]]; [[Betriebsraum]]; [[Durchsuchung]]; [[Durchsuchungsbegriff]]; [[Gefahrenabwehr]]; [[Generalermächtigung]]; [[Geschäftsraum]]; [[Hausrecht]]; [[Identitätsfeststellung]]; [[Identitätskontrolle]]; [[Personenkontrolle]]; [[Personenüberprüfung]]; [[Polizei]]; [[Polizeieinsatz]]; [[polizeiliche Maßnahme]]; [[Unverletzlichkeit]]; [[Vereinsraum]]; [[Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]]; [[Wohnungsbegriff]]; Leitsatz: Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein.

Version vom 18. Juni 2016, 12:17 Uhr

Normen

Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG

Rechtsprechung