Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. Juni 2016, 08:09 Uhr
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95: Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, daß sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
Publikationen
- Bundesbauministerium spricht sich gegen EU-Pläne zur HOAI-Änderung aus (12.10.2015)
- fazjob.net vom 9. Juli 2015 - Friedrich-Karl Scholtissek, Architekten werden unter Druck geraten
- Europäische Kommission - Pressemitteilung - Unzureichende Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie bei reglementierten Berufen – Kommission leitet gegen sechs Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren ein - Brüssel, 18 Juni 2015
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>