Untere Straßenverkehrsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
[[Straßenverkehrsbehörde]]n im Sinn der {{StVO}}, der Ferienreiseverordnung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
+
Die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte sind nach {{ZustGVerk 2}} Satz 1 Nr. 2 [[untere Straßenverkehrsbehörde]]n); für die Bundesautobahnen nehmen die [[Autobahndirektion]]en für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt.<noinclude>
 
 
1. die Gemeinden ([[örtliche Straßenverkehrsbehörde]]n),
 
 
 
2. die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte ([[untere Straßenverkehrsbehörde]]n); für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt,
 
 
 
3. die Regierungen ([[höhere Straßenverkehrsbehörde]]n),
 
 
 
4. das Staatsministerium ([[oberste Straßenverkehrsbehörde]]). ({{ZustGVerk 2}} Satz 1)<noinclude>
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 16. Juni 2016, 09:25 Uhr

Die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte sind nach ZustGVerk Art. 2 Satz 1 Nr. 2 untere Straßenverkehrsbehörden); für die Bundesautobahnen nehmen die Autobahndirektionen für ihren Amtsbereich die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden wahr, soweit es sich um einen autobahnbezogenen Verkehr handelt.

Normen

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)

Siehe auch