Geschäftsordnung des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 1 GO]). Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 2 GO]).
 
Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 1 GO]). Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 2 GO]).
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Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der [[Ladungsfrist]] führen nach h.M. nicht zur Rechtswirdrigkeit eines [[Stadtratsbeschluss|Stadtratsbeschlusses]]<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451</ref>..
  
 
==Siehe auch==
 
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*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775930&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280134045.pdf Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 07.05.2008]
 
*[http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1775930&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280134045.pdf Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 07.05.2008]
  
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==Fußnoten==
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[[Kategorie: eigener Wirkungskreis]]
 
[[Kategorie: eigener Wirkungskreis]]

Version vom 15. Juli 2013, 09:31 Uhr

Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO). Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten (Art. 45 Abs. 2 GO).

Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führen nach h.M. nicht zur Rechtswirdrigkeit eines Stadtratsbeschlusses<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451</ref>..

Siehe auch

Normen

Fußnoten

<references />