Informationsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Bürger hat nach aktueller Rechtslage in Bayern keine allgemeinen Informationsrechte gegenüber der Stadt. In folgenden Ausnahmefällen bestehen jedoch besondere Informationsrechte:
 
Der Bürger hat nach aktueller Rechtslage in Bayern keine allgemeinen Informationsrechte gegenüber der Stadt. In folgenden Ausnahmefällen bestehen jedoch besondere Informationsrechte:
  
====Niederschriften öffentlicher Stadtratsditzungen====
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====Niederschriften öffentlicher Stadtratssitzungen====
  
 
Die Gemeindbürger können nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt54 Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO] i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 der [[Geschäftsordnung]] Einsicht in die Niederschriften öffentlicher Stadtratssitzungen - auch früherer Wahlzeiten - nehmen.
 
Die Gemeindbürger können nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt54 Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO] i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 der [[Geschäftsordnung]] Einsicht in die Niederschriften öffentlicher Stadtratssitzungen - auch früherer Wahlzeiten - nehmen.

Version vom 15. Juli 2013, 07:07 Uhr

Informationsrechte

Des Stadtrats

Informationsrechte stehen nach der aktuellen Rechtslage in Bayern nur dem Stadtrat in seiner Gesamtheit zu, nicht jedoch dem einzelnen Stadtratsmitglied<ref>BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278</ref>. Eine Stadtratsmehrheit kann somit theoretisch eine effektive Kontrolle der Stadtverwaltung verhindern.

Eine dem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht. Das Stadtratsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Stadtrat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Stadtverwaltung zur Klärung fordern will<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>. Dieses Überwachungsrecht und damit das Recht auf Akteneinsicht kann der Stadtrat einzelnen Stadtratsmitgliedern aber für bestimmte Aufgabengebiete oder für Einzelfälle übertragen. Es handelt sich dabei um abgeleitete Befugnisse; das einzelne Stadtratsmitglied nimmt das Überwachungsrecht des Stadtrats für den Stadtrat wahr. Die Übertragung kann durch einen gesonderten Beschluss oder durch die Geschäftsordnung erfolgen<ref>Quelle: http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb18/k8.html</ref>. Der Informatiomnsanspruch ist dann gegenüber dem ersten Bürgermeister, nicht gegenüber dem einzelnen Verwaltungsmitarbeiter geltend zu machen<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 423</ref>

Zum Teil wird sogar die rechtliche Auffassung vertreten, dass die Stadtverwaltung mangels rechtlicher Grundlage dem einzelnen Stadtratsmitglied nach aktueller Rechtslage gar keine Akteneinsicht gewähren darf.

Abhilfe würde hier eine sog. Informationsfreiheits- oder Transparenzsatzung schaffen, wobei datenschutzrelevante Informationen auch in diesem Fall von der Verwaltung zurückzuhalten wären.

Die Stadträte können nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. § 34 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung jederzeit die Niederschriften - auch früherer Wahlzeiten - über öffetliche und nicht öffentliche Stadtratssitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen.

Im Übrigen haben die Stadträte die allen Bürgern zustehenden Informationsrechte (siehe unten).

Der Bürger

Der Bürger hat nach aktueller Rechtslage in Bayern keine allgemeinen Informationsrechte gegenüber der Stadt. In folgenden Ausnahmefällen bestehen jedoch besondere Informationsrechte:

Niederschriften öffentlicher Stadtratssitzungen

Die Gemeindbürger können nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung Einsicht in die Niederschriften öffentlicher Stadtratssitzungen - auch früherer Wahlzeiten - nehmen.

Akteneinsicht, Art. 29 BayVwVfG

Als Beteiligter in einen Verwaltungsverfahren kann er nach Art. 29 BayVwVfG Akteneinsicht beantragen. Nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die einzelnen Teile der das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den Art. 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. (Art. 29 Abs. 2 VwVfG)

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. (Art. 29 Abs. 3 VwVfG)

Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG)

Es bestehen bestimmte Informationsrechte nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG).

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Der Presse

siehe Auskunft bei Presseanfragen

Der Rechtsaufsicht

Normen

Rechtsprechung

  • VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.1988 - W 2 K 88.238 = BayVBl. 1989, 153
  • BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278

Publikationen

Beispiele aus der Praxis

Regelungen in anderen Bundesländern

Nach § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg kann ein Viertel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln (§ 24 Abs. 3 GO-BW).

Siehe auch

Fußnoten

<references />