Informationsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gemeinderatsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Gemeinderat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Gemeindeverwaltung zur Klärung fordern will"<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>.
 
Das Gemeinderatsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Gemeinderat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Gemeindeverwaltung zur Klärung fordern will"<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>.
 
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Eine dem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht.
  
 
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=10&showdoccase=1&doc.id=jlr-LKreisOBY1998pArt23&st=null Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LKrO] Rechtsstellung; Aufgaben des Kreistags
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 15. Juli 2013, 05:44 Uhr

Informationsrechte

Des Stadtrats

Als Gesamtheit

Des einzelnen Stadtratsamitglierds

Das Gemeinderatsmitglied kann ein solches Recht nicht einmal zu dem Zweck beanspruchen, sich darüber klar zu werden, ob und welche Anträge dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet werden sollen; es hat vielmehr rechtlich nur die Möglichkeit, sein Anliegen dem Gemeinderat zu unterbreiten. Dieser allein hat dann darüber zu beschließen, ob er dieses Anliegen aufgreifen und welche Auskünfte er gegebenenfalls von der Gemeindeverwaltung zur Klärung fordern will"<ref>BayVGH vom 06.09.1989, BayVBl. 1990, 278; bestätigt durch BVerwG, BayVBl. 1990, 284</ref>. Eine dem Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO) entsprechende Regelung gibt es in der Gemeindeordnung nicht.

Der Bürger

Der Presse

Der Rechtsaufsicht

Normen

Rechtsprechung

  • VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.1988 - W 2 K 88.238 = BayVBl. 1989, 153
  • BayVGH, Beschluss vom 06.09.1989 = BayVBl. 1990, 278

Publikationen

Fußnoten

<references />