Schulwesen: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 9. Juni 2016, 16:56 Uhr

Die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen liegt gem. GG Art. 70 bei den Ländern<ref>Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Pos. 7969</ref>.

Normen

Grundgesetz (GG)

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

  • BayEUG Art. 6 Abs. 1: Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. Diese haben im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe.

Fußnoten

<references/>