Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH VII ZR 290/95}}: Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, daß sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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Version vom 9. Juni 2016, 10:48 Uhr

Normen

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95: Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, daß sie Architekten- und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.<ref>Amtliche Leitsätze</ref>

Publikationen

Links