Räum- und Streupflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Räum- und Streupflicht]] besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>.
 
Die [[Räum- und Streupflicht]] besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>.
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==Normen==
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* {{BayStrWG 51}} [[Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht]]
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==Siehe auch==
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* [[Verkehrssicherungspflicht]]
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* [[Winterdienst]]
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* [[Glatteis]]
  
 
==Fußnoten==
 
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
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[[Kategorie:Pflichtaufgabe]]

Aktuelle Version vom 8. Juni 2016, 21:07 Uhr

Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich demnach nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind

  • Art und Wichtigkeit der Verkehrswege ebenso zu berücksichtigen, wie
  • deren Gefährlichkeit,
  • die Stärke des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und
  • die Leistungsfähigkeit der Körperschaft.

Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren<ref>BGH NJW 1993, 2802</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />