Stellvertretung (Bürgermeister): Unterschied zwischen den Versionen

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Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die [[Deutscher|Deutsche]] im Sinn des {{GG 116}} Abs. 1 sind. ({{GO 39}} Abs. 1)<noinclude>
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Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten [[Bürgermeister]] im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der [[Gemeinderat]] aus der Mitte der [[Gemeinderatsmitglied]]er, die [[Deutscher|Deutsche]] im Sinn des {{GG 116}} Abs. 1 sind. ({{GO 39}} Abs. 1)<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 6. Juni 2016, 09:22 Uhr

Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des GG Art. 116 Abs. 1 sind. (GO Art. 39 Abs. 1)

Normen

Siehe auch