Stellvertretung (Bürgermeister): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Juni 2016, 09:22 Uhr
Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des GG Art. 116 Abs. 1 sind. (GO Art. 39 Abs. 1)
Normen
- GO Art. 39 Abs. 1