Stellvertretung (Bürgermeister): Unterschied zwischen den Versionen

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Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge.2Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. ({{GO 39}} Abs. 1)<noinclude>
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Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die [[Deutscher|Deutsche]] im Sinn des {{GG 116}} Abs. 1 sind. ({{GO 39}} Abs. 1)<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 6. Juni 2016, 09:22 Uhr

Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des GG Art. 116 Abs. 1 sind. (GO Art. 39 Abs. 1)

Normen

Siehe auch