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* {{OLG Jena 6 Verg 9/02}}: - [[Ausschluss von der Vergabe|Ausschluss]] bei [[Vorbefassung]]: "Ein [[Architekt]] der für die [[Vergabestelle]] im Vorfeld der [[Ausschreibung]] von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der [[Leistungsphase]]n [[Leistungsphase 1|1]] und [[Leistungsphase 2|2]] im Sinne der [[HOAI]] erbringt, ist [[Ausschluss von der Vergabe|als Bewerber auszuschließen]]."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>
 
* {{OLG Jena 6 Verg 9/02}}: - [[Ausschluss von der Vergabe|Ausschluss]] bei [[Vorbefassung]]: "Ein [[Architekt]] der für die [[Vergabestelle]] im Vorfeld der [[Ausschreibung]] von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der [[Leistungsphase]]n [[Leistungsphase 1|1]] und [[Leistungsphase 2|2]] im Sinne der [[HOAI]] erbringt, ist [[Ausschluss von der Vergabe|als Bewerber auszuschließen]]."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>
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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
 
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Version vom 2. Juni 2016, 09:01 Uhr

"Ein Architekt der für die Vergabestelle im Vorfeld der Ausschreibung von Architektenleistungen Vorleistungen im Umfang der Leistungsphasen 1 und 2 im Sinne der HOAI erbringt, ist als Bewerber auszuschließen."<ref>Quelle: IBR 2003, 325</ref>

Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>