Sachverständiger: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{GO 103}} Abs. 3 Satz 1 können zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung Sachverständige zugezogen werden. Fehlen entsprechende Fähigkeiten im [[Rechnungsprüfungsausschuss]] kann sich aus dieser Norm auch eine Verpflichtung zur Beiziehung von Sachverständigen gelesen werden<ref>{{ISBN 9783415041899}}, S. 40</ref>.
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==Publikationen==
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* [http://www.arboa.com/images/stories/pdf-downloads/SV_Ausschreibung_ProBaum_01-16.pdf Lothar '''Wessolly''' / Detlef '''Schmidt''' / Martin '''Erb''', Ausschreibung von Sachverständigenleistungen unzulässig, ProBaum 1/2016, S. 19 ff.]: "Immer wieder trifft man auf Fachämter, die mit Verweis auf ihre Kostenprüfungsstellen versuchen, Sachverständigenleistungen nach preislichen Gesichtspunkten auszuschreiben. Diese Auffassung ist weder aus fachlicher oder ökonomischer Sicht haltbar, noch rechtlich
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zulässig."
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 2. Juni 2016, 08:03 Uhr


Rechnungsprüfung

Nach GO Art. 103 Abs. 3 Satz 1 können zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung Sachverständige zugezogen werden. Fehlen entsprechende Fähigkeiten im Rechnungsprüfungsausschuss kann sich aus dieser Norm auch eine Verpflichtung zur Beiziehung von Sachverständigen gelesen werden<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 40</ref>.

Publikationen

zulässig."

Fußnoten

<references />