Gemeinwohl: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. Mai 2016, 07:47 Uhr

Nach GG Art. 14 Abs. 3 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

Nach BV Art. 151 Abs. 1 dient die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.

BV Art. 151 Abs. 2 bestimmt: "Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig."

Normen

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4288 (Teil 3 Ziffer 1.4.2)

Fachbeiträge

Zitate

  • "...dem Gut, das der größten Zahl gemeinsam ist, [wir] die geringste Fürsorge zuteil. Jeder denkt hauptsächlich an sein eigenes, fast nie an das gemeinsame Interesse." (Aristoteles) <ref>Aristoteles, Politik, 2. Buch, 3. Kapitel</ref>
  • "Das Wohl des Volkes soll oberstes Gesetz sein." - Cicero: »De legibus III«, 3, 8

Links

Fußnoten

<references />