Kreistag: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ ==Normen== * {{LKrO 23}} Abs. 1 Kategorie:Kommunalrecht“) |
|||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | + | Der [[Kreistag]] ist die Vertretung der [[Kreisbürger]]. Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der [[Kreisverwaltung]]. ({{LKrO 23}} Abs. 1) | |
+ | Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Jedem [[Kreisrat]] muß durch das [[Landratsamt]] Auskunft erteilt werden. ({{LKrO 23}} Abs. 2) | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
− | * {{LKrO 23}} Abs. 1 | + | * {{LKrO 23}}: Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung. ({{LKrO 23}} Abs. 1) Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Jedem Kreisrat muß durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden. ({{LKrO 23}} Abs. 2) |
[[Kategorie:Kommunalrecht]] | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 31. Mai 2016, 07:31 Uhr
Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung. (LKrO Art. 23 Abs. 1) Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Jedem Kreisrat muß durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden. (LKrO Art. 23 Abs. 2)
Normen
- LKrO Art. 23: Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung. (LKrO Art. 23 Abs. 1) Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Jedem Kreisrat muß durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden. (LKrO Art. 23 Abs. 2)