Kreistag: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. Mai 2016, 07:31 Uhr

Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung. (LKrO Art. 23 Abs. 1) Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Jedem Kreisrat muß durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden. (LKrO Art. 23 Abs. 2)

Normen

  • LKrO Art. 23: Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung. (LKrO Art. 23 Abs. 1)

Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Jedem Kreisrat muß durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden. (LKrO Art. 23 Abs. 2)