Atypische Bauweise: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muß. ({{BauNVO 22}} Abs. 4)
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Im [[Bebauungsplan]] kann eine von {{BauNVO 22}} Absatz 1 abweichende [[Bauweise]] festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss. ({{BauNVO 22}} Abs. 4)

Aktuelle Version vom 17. Mai 2016, 13:04 Uhr

Im Bebauungsplan kann eine von BauNVO § 22 Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss. (BauNVO § 22 Abs. 4)