Auskunftsanspruch der Presse: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. Juli 2013, 09:55 Uhr
Der Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 4 BayPrG besteht auch gegenüber Gemeinden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.
Anspruchsberechtigte
Das Auskunftsrecht kann nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden. Dazu zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>.
Inhalt der Auskunft
Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht und vollständig sein<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.</ref>.
Einschränkungen
Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG
Die Auskunft darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Die Formulierung ist als Einräumung eines Ermessensspielraums zu verstehen<ref>vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Unter die Regelung fallen sowohl
- Geheimhaltungsvorschriften als auch
- Regelungen, die private Geheimnisse stützen.
- Schutzwürdig ist insbesondere das Persönlichkeitsrecht.
Auf diesen Aspekt ist vor allem bei der Erteilung von Auskünften zu personalpolitischen Entscheidungen Bedacht zu nehmen, die vorliegend primär inmitten stehen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.
Art. 52 Abs. 2 GO (?)
Der Auskunftserteilung kann nicht unter Berufung auf Art. 52 Abs. 2 GO widersprochen werden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.
Es spricht viel dafür, die Vorschriften der Gemeindeordnung, die nichtöffentliche Sitzungen vorsehen, nicht als Vorschriften anzusehen, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG begründen. Bei Art. 52 Abs. 2 GO handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Die Entscheidung des Gemeinderats, eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln oder die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit nicht bekannt zu geben, ist nicht dafür maßgeblich, ob ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Der Behandlung einer Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung kommt lediglich indizielle Wirkung dafür zu, dass sie der Geheimhaltung im Sinn von Art. 20 Abs. 2 GO unterliegt (vgl. BayVGH vom 29.1.2004 BayVBl 2004, 402/403); für die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG kann nichts anderes gelten. Hinzu kommt, dass nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG selbst bei Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht die Auskunft nicht zwingend zu verweigern ist; vielmehr ist darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies erfordert aufseiten der Gemeinde eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>.
Pflichten bei Verweigerung der Auskunft
Um der Presse angemessenen Rechtsschutz zu gewähren, ist die Behörde zu verpflichten, dem Antragsteller bei einer Verweigerung der Auskunft die Gründe mitzuteilen, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Dadurch wird dem Antragsteller ermöglicht, in einem gerichtlichen Verfahren die Tragfähigkeit dieser Gründe überprüfen zu lassen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.
Einstweiliger Rechtsschutz
Soweit ein Anordnungsanspruch besteht, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die begehrten Auskünfte wisen regelmäßig einen starken Aktualitätsbezug auf. Müsste die Presse bis zur Klärung ihres Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zuwarten, wäre der Aktualitätsbezug möglicherweise verloren gegangen und ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich. Die Presse wäre dann nicht mehr in der Lage, ihrer für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung unerlässlichen Aufgabe nachzukommen. Eine derartige Grundordnung bedingt ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Dazu ist es notwendig, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse durch die Erteilung von Auskünften eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird<ref>vgl. dazu Wenzel, a.a.O., RdNr. 10</ref>. In einer derartigen Situation ist es auch zulässig, die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>..
Einzelfälle
Neueinstellungen
Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.
Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>..
Normen
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 (Presse-Auskunftsanspruch)
- VG Würzburg, Beschluss vom 17.02.2011 - W 7 E 11.88
Publikationen
Fußnoten
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