Auskunftsanspruch der Presse: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>.
 
Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>.
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Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>..
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 11. Juli 2013, 09:42 Uhr

Der Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 4 BayPrG besteht auch gegenüber Gemeinden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>

Anspruchsberechtigte

Das Auskunftsrecht kann nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden. Dazu zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>.

Inhalt der Auskunft

Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht und vollständig sein<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.</ref>.

Einschränkungen

Die Auskunft darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Die Formulierung ist als Einräumung eines Ermessensspielraums zu verstehen<ref>vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Unter die Regelung fallen sowohl

  • Geheimhaltungsvorschriften als auch
  • Regelungen, die private Geheimnisse stützen.

Auf diesen Aspekt ist vor allem bei der Erteilung von Auskünften zu personalpolitischen Entscheidungen Bedacht zu nehmen, die vorliegend primär inmitten stehen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Einzelfälle

Neueinstellungen

Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Dagegen steht kein Auskunftsrecht darüber zu, "welche Begründungen der Auswahl der neuen Mitarbeiter zu Grunde lagen". Konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Derartige Begründungen können nur durch Wertung persönlicher Merkmale, wie Ausbildung, Fähigkeiten und Eignung gewonnen werden. Ihre Offenbarung würde in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Bewerber eingreifen, die sich als Konkurrenten im Auswahlverfahren gegenüberstehen. Eine Mitteilung über die Nichteinstellung kann für den Berufsweg des Betroffenen außerordentlich schädlich sein. Aber auch der erfolgreiche Bewerber kann durch die Bekanntgabe persönlicher Merkmale in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Im Ausnahmefall müsste ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden, das eine Auskunftserteilung zu diesem Punkt unvermeidlich machen würde<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>..

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Rechtsprechung

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Fußnoten

<references />