Auskunftsanspruch der Presse: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Auskunftsrecht kann nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden. Dazu zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601] mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>. | Das Auskunftsrecht kann nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden. Dazu zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601] mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>. | ||
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+ | Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht und vollständig sein<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601] mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.</ref>. | ||
==Einschränkungen== | ==Einschränkungen== |
Version vom 11. Juli 2013, 09:40 Uhr
Der Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 4 BayPrG besteht auch gegenüber Gemeinden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>
Anspruchsberechtigte
Das Auskunftsrecht kann nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden. Dazu zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>.
Inhalt der Auskunft
Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht und vollständig sein<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Verweis auf Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.</ref>.
Einschränkungen
Die Auskunft darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Die Formulierung ist als Einräumung eines Ermessensspielraums zu verstehen<ref>vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Unter die Regelung fallen sowohl
- Geheimhaltungsvorschriften als auch
- Regelungen, die private Geheimnisse stützen.
- Schutzwürdig ist insbesondere das Persönlichkeitsrecht.
Auf diesen Aspekt ist vor allem bei der Erteilung von Auskünften zu personalpolitischen Entscheidungen Bedacht zu nehmen, die vorliegend primär inmitten stehen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.
Einzelfälle
Neueinstellungen
Die Zahl der Neueinstellungen und die besetzten Funktionen ("welche Neueinstellungen") unterliegen bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften. Ebenso wenig werden Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter der Gemeinde verletzt, wenn anlässlich ihrer Einstellung ihre Namen bekannt gegeben werden. Gemeinden bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens (Art. 1 Satz 2 GO). Im eigenen Wirkungskreis erledigen sie alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 GO). Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist (Art. 8 Abs. 1 GO). Es ist kein Grund ersichtlich, der Öffentlichkeit die Zahl der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben neu eingestellten Personen, die von ihnen wahrgenommenen Funktionen und die Namen der neu eingestellten Mitarbeiter vorzuenthalten. Ebenso wenig gebieten es schutzwürdige Interessen der Gemeinde oder der Bewerber, geheimzuhalten, wie viele Bewerbungen jeweils bei den einzelnen Neueinstellungen eingegangen sind<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.
Normen
Rechtsprechung
- BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 (Presse-Auskunftsanspruch)
Publikationen
Fußnoten
<references />