Auskunftsanspruch der Presse: Unterschied zwischen den Versionen

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==Anspruchsberechtigte==
 
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Das Auskunftsrecht kann nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden. Dazu zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601] mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>.
 
Das Auskunftsrecht kann nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden. Dazu zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601] mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>.
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==Einschränkungen==
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Die Auskunft darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine [[Verschwiegenheitspflicht]] besteht. Die Formulierung ist als Einräumung eines Ermessensspielraums zu verstehen<ref>vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Unter die Regelung fallen sowohl
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*Geheimhaltungsvorschriften als auch
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*Regelungen, die private Geheimnisse stützen.
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**Schutzwürdig ist insbesondere das Persönlichkeitsrecht.
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Auf diesen Aspekt ist vor allem bei der Erteilung von Auskünften zu personalpolitischen Entscheidungen Bedacht zu nehmen, die vorliegend primär inmitten stehen<ref>[http://www.kunstadt.net/joomlaneu/index.php/rechtsprechung/218-bayvgh-beschluss-vom-13082004-7-ce-041601-auskunftsanspruch-der-presse BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601]</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 11. Juli 2013, 09:36 Uhr

Der Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 4 BayPrG besteht auch gegenüber Gemeinden<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>

Anspruchsberechtigte

Das Auskunftsrecht kann nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden. Dazu zählen auch sogenannte "feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601 mit Hinweis auf Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 43 zu § 4 LPG</ref>.

Einschränkungen

Die Auskunft darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Die Formulierung ist als Einräumung eines Ermessensspielraums zu verstehen<ref>vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 90</ref>. Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Unter die Regelung fallen sowohl

  • Geheimhaltungsvorschriften als auch
  • Regelungen, die private Geheimnisse stützen.
    • Schutzwürdig ist insbesondere das Persönlichkeitsrecht.

Auf diesen Aspekt ist vor allem bei der Erteilung von Auskünften zu personalpolitischen Entscheidungen Bedacht zu nehmen, die vorliegend primär inmitten stehen<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fußnoten

<references />