Löschungsbewilligung: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{OLG München 34 Wx 390/12}}: "Gibt der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde gegenüber dem Grundbuchamt eine Erklärung ab, hat er letzterem seine Rechtsmacht zur Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts nachzuweisen. Art. 38 Abs. 1 GO begründet nach überkommener Auffassung lediglich das [[Vertretungsrecht]] des ersten Bürgermeisters, nicht jedoch seine [[Vertretungsmacht]]<ref>(vgl. Senat vom 18.6.2010, 34 Wx 065/10 bei juris m.w.N.)</ref>. Es stellt sich die Frage, ob die Abgabe der [[Löschungsbewilligung]] nach § 19 GBO zu den [[laufende Angelegenheit|laufenden Angelegenheiten]] zählt, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO) und die der erste Bürgermeister deshalb in eigener Zuständigkeit erledigen kann. Das vormals zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hat hierzu ausgeführt, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall die Feststellung einer Reihe tatsächlicher Umstände voraussetzen, die noch dazu von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gelagert sein können. Deshalb erfordere die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Geschäft eine laufende Angelegenheit der Gemeinde darstellt, eine genauere Kenntnis der Verhältnisse der jeweiligen Gemeinde über einen längeren Zeitraum hinweg. Dies gelte auch für die Entscheidung, ob eine Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung für die Gemeinde habe oder nicht. Auch hierfür bedürfe es, je nach Art der Angelegenheit, eines tieferen Einblicks in die wirtschaftlichen, sozialen, unter Umständen sogar gemeindepolitischen Verhältnisse. Handle es sich nun um ein Grundbuchgeschäft, liege es auf der Hand, dass der Erste Bürgermeister in aller Regel außer Stande sei, dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO alle die maßgeblichen Umstände nachzuweisen, aus denen sich ergebe, dass das Geschäft in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich falle (BayObLG Rpfleger 1975, 95). Das Bayerische Oberste Landesgericht hält es in diesem Zusammenhang für möglich, auf vom Gemeinderat aufgestellte Richtlinien zurückzugreifen, die beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt zu berücksichtigende Vermutung dafür begründen, dass bestimmte Geschäfte den laufenden Angelegenheiten zuzuordnen sind<ref>(vgl. zum Ganzen auch Senat vom 4.2.2009, MDR 2009, 405)</ref>. Fällt die Abgabe der grundbuchmäßigen Erklärung hiernach aber in den Bereich der laufenden Angelegenheiten, bedarf es nicht eines Beschlusses des Gemeinderats. 2. Dies ist zweifelsfrei zu bejahen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Abgabe von [[Löschungsbewilligung]]en generell eine laufende Angelegenheit darstellt. Im vorliegenden Fall spricht hierfür zum Einen die ausdrückliche Zuordnung in § 22 Nr. 5 der aktuellen Geschäftsordnung des Stadtrats, die als Richtlinie im obigen Sinne anzusehen ist, zum Anderen der relativ geringe Betrag von umgerechnet ca 7.350 €. Rechtsgeschäfte dieser Art und Größenordnung kommen bei einer Stadt von der Größe und Einwohnerzahl der Beteiligten zu 2 laufend vor. Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung, die eine im Grundbuchverfahren nicht mögliche Ermittlung einer Reihe tatsächlicher Umstände erfordern könnten, sind nicht erkennbar."<ref>Abs. 12-14</ref> | * {{OLG München 34 Wx 390/12}}: "Gibt der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde gegenüber dem Grundbuchamt eine Erklärung ab, hat er letzterem seine Rechtsmacht zur Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts nachzuweisen. Art. 38 Abs. 1 GO begründet nach überkommener Auffassung lediglich das [[Vertretungsrecht]] des ersten Bürgermeisters, nicht jedoch seine [[Vertretungsmacht]]<ref>(vgl. Senat vom 18.6.2010, 34 Wx 065/10 bei juris m.w.N.)</ref>. Es stellt sich die Frage, ob die Abgabe der [[Löschungsbewilligung]] nach § 19 GBO zu den [[laufende Angelegenheit|laufenden Angelegenheiten]] zählt, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO) und die der erste Bürgermeister deshalb in eigener Zuständigkeit erledigen kann. Das vormals zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hat hierzu ausgeführt, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall die Feststellung einer Reihe tatsächlicher Umstände voraussetzen, die noch dazu von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gelagert sein können. Deshalb erfordere die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Geschäft eine laufende Angelegenheit der Gemeinde darstellt, eine genauere Kenntnis der Verhältnisse der jeweiligen Gemeinde über einen längeren Zeitraum hinweg. Dies gelte auch für die Entscheidung, ob eine Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung für die Gemeinde habe oder nicht. Auch hierfür bedürfe es, je nach Art der Angelegenheit, eines tieferen Einblicks in die wirtschaftlichen, sozialen, unter Umständen sogar gemeindepolitischen Verhältnisse. Handle es sich nun um ein Grundbuchgeschäft, liege es auf der Hand, dass der Erste Bürgermeister in aller Regel außer Stande sei, dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO alle die maßgeblichen Umstände nachzuweisen, aus denen sich ergebe, dass das Geschäft in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich falle (BayObLG Rpfleger 1975, 95). Das Bayerische Oberste Landesgericht hält es in diesem Zusammenhang für möglich, auf vom Gemeinderat aufgestellte Richtlinien zurückzugreifen, die beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt zu berücksichtigende Vermutung dafür begründen, dass bestimmte Geschäfte den laufenden Angelegenheiten zuzuordnen sind<ref>(vgl. zum Ganzen auch Senat vom 4.2.2009, MDR 2009, 405)</ref>. Fällt die Abgabe der grundbuchmäßigen Erklärung hiernach aber in den Bereich der laufenden Angelegenheiten, bedarf es nicht eines Beschlusses des Gemeinderats. 2. Dies ist zweifelsfrei zu bejahen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Abgabe von [[Löschungsbewilligung]]en generell eine laufende Angelegenheit darstellt. Im vorliegenden Fall spricht hierfür zum Einen die ausdrückliche Zuordnung in § 22 Nr. 5 der aktuellen Geschäftsordnung des Stadtrats, die als Richtlinie im obigen Sinne anzusehen ist, zum Anderen der relativ geringe Betrag von umgerechnet ca 7.350 €. Rechtsgeschäfte dieser Art und Größenordnung kommen bei einer Stadt von der Größe und Einwohnerzahl der Beteiligten zu 2 laufend vor. Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung, die eine im Grundbuchverfahren nicht mögliche Ermittlung einer Reihe tatsächlicher Umstände erfordern könnten, sind nicht erkennbar."<ref>Abs. 12-14</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 12. Mai 2016, 17:47 Uhr
Rechtsprechung
- OLG München, Beschluss vom 28.01.2013 - 34 Wx 390/12: "Gibt der erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde gegenüber dem Grundbuchamt eine Erklärung ab, hat er letzterem seine Rechtsmacht zur Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts nachzuweisen. Art. 38 Abs. 1 GO begründet nach überkommener Auffassung lediglich das Vertretungsrecht des ersten Bürgermeisters, nicht jedoch seine Vertretungsmacht<ref>(vgl. Senat vom 18.6.2010, 34 Wx 065/10 bei juris m.w.N.)</ref>. Es stellt sich die Frage, ob die Abgabe der Löschungsbewilligung nach § 19 GBO zu den laufenden Angelegenheiten zählt, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 GO) und die der erste Bürgermeister deshalb in eigener Zuständigkeit erledigen kann. Das vormals zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hat hierzu ausgeführt, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall die Feststellung einer Reihe tatsächlicher Umstände voraussetzen, die noch dazu von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gelagert sein können. Deshalb erfordere die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Geschäft eine laufende Angelegenheit der Gemeinde darstellt, eine genauere Kenntnis der Verhältnisse der jeweiligen Gemeinde über einen längeren Zeitraum hinweg. Dies gelte auch für die Entscheidung, ob eine Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung für die Gemeinde habe oder nicht. Auch hierfür bedürfe es, je nach Art der Angelegenheit, eines tieferen Einblicks in die wirtschaftlichen, sozialen, unter Umständen sogar gemeindepolitischen Verhältnisse. Handle es sich nun um ein Grundbuchgeschäft, liege es auf der Hand, dass der Erste Bürgermeister in aller Regel außer Stande sei, dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO alle die maßgeblichen Umstände nachzuweisen, aus denen sich ergebe, dass das Geschäft in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich falle (BayObLG Rpfleger 1975, 95). Das Bayerische Oberste Landesgericht hält es in diesem Zusammenhang für möglich, auf vom Gemeinderat aufgestellte Richtlinien zurückzugreifen, die beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt zu berücksichtigende Vermutung dafür begründen, dass bestimmte Geschäfte den laufenden Angelegenheiten zuzuordnen sind<ref>(vgl. zum Ganzen auch Senat vom 4.2.2009, MDR 2009, 405)</ref>. Fällt die Abgabe der grundbuchmäßigen Erklärung hiernach aber in den Bereich der laufenden Angelegenheiten, bedarf es nicht eines Beschlusses des Gemeinderats. 2. Dies ist zweifelsfrei zu bejahen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Abgabe von Löschungsbewilligungen generell eine laufende Angelegenheit darstellt. Im vorliegenden Fall spricht hierfür zum Einen die ausdrückliche Zuordnung in § 22 Nr. 5 der aktuellen Geschäftsordnung des Stadtrats, die als Richtlinie im obigen Sinne anzusehen ist, zum Anderen der relativ geringe Betrag von umgerechnet ca 7.350 €. Rechtsgeschäfte dieser Art und Größenordnung kommen bei einer Stadt von der Größe und Einwohnerzahl der Beteiligten zu 2 laufend vor. Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung, die eine im Grundbuchverfahren nicht mögliche Ermittlung einer Reihe tatsächlicher Umstände erfordern könnten, sind nicht erkennbar."<ref>Abs. 12-14</ref>
Siehe auch
Fußnoten
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