Amtsträger: Unterschied zwischen den Versionen

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c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
 
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
  
Nach überwiegender Auffassung<ref>siehe {{ISBN 97850309056}} Rdnr. 184 a.E. mit Hinweis auf LG Krefeld, NJW 1994, 2036 f.</ref> fallen auch Stadträte unter die Amtsträgereigenschaft.
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Nach <ref>siehe {{ISBN 97850309056}} Rdnr. 184 a.E. mit Hinweis auf LG Krefeld, NJW 1994, 2036 f.</ref> fallen auch Stadträte unter die Amtsträgereigenschaft.
  
 
==Amtsträgereigenschaft im Rahmen des [[Steuergeheimnis]]ses==
 
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==Rechtsprechung==
 
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* {{BGH 2 StR 148/15}}: "Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender [[Schulsekretär]], der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann [[Amtsträger]] im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH 2 StR 148/15}}: "Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender [[Schulsekretär]], der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann [[Amtsträger]] im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BGH 5 StR 103/07}}
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* {{BGH 5 StR 453/05}}
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 11. Mai 2016, 22:21 Uhr

Nach StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht

a) Beamter oder Richter ist,

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

Nach <ref>siehe Brüning, Haftung der Gemeinderäte, Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1. Aufl. 2006, ISBN 978503090563 Rdnr. 184 a.E. mit Hinweis auf LG Krefeld, NJW 1994, 2036 f.</ref> fallen auch Stadträte unter die Amtsträgereigenschaft.

Amtsträgereigenschaft im Rahmen des Steuergeheimnisses

Den Amtsträgern stehen nach AO § 30 Abs. 3 gleich

1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),

1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,

2. amtlich zugezogene Sachverständige,

3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Besonders schwerer Fall des Betrugs

StGB § 263 Abs. 3 bestimmt:

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

...

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

...

Normen

Abgabenordnung (AO)

Strafgesetzbuch (StGB)

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />