Vorlage:Hinweis Gemeinfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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<small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Diese Norm fällt unter {{UrhG 5}} Abs. 1 und ist daher gemeinfrei. Dem [[Rechtsstaatsprinzip]] ist das  Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. ({{BVerwG 9 B 6.06}} Amtlicher Leitsatz 1)</div></small>
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<small><div style="margin:10; margin-right:0px; border:0px solid #dfdfdf; padding: 1em 1em 1em 1em; background-color:lightgreen;text-align:center">Diese Norm fällt als [[amtliches Werk]] unter {{UrhG 5}} Abs. 1 und ist daher gemeinfrei. Dem [[Rechtsstaatsprinzip]] ist das  Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. ({{BVerwG 9 B 6.06}} Amtlicher Leitsatz 1)</div></small>

Version vom 8. Mai 2016, 11:46 Uhr

Diese Norm fällt als amtliches Werk unter UrhG § 5 Abs. 1 und ist daher gemeinfrei. Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen. (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 Amtlicher Leitsatz 1)