Außenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerwG 4 C 9.11}} - Stichworte: [[Außenbereich]]; [[landwirtschaftlicher Betrieb]]; [[Nebenerwerbsbetrieb]]; [[Schafzucht]]; [[Dauerhaftigkeit]]; [[Nachhaltigkeit]]; [[Nachweis]]; [[Gewinnerzielung]]; [[Gesamtschau]]. Leitsatz: Der nach {{BauGB 35}} Abs. 1 Nr. 1 privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist.
 
* {{BVerwG 4 C 7.10}}
 
* {{BVerwG 4 C 7.10}}
 
* {{BVerwG 4 B 39.00}}: Ein [[Sportplatz]] stellt keinen [[Bebauungszusammenhang]] im Sinne des {{BauGB 34}} Abs. 1 her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (hier: Kassenhäuschen, Flutlichtmasten) vorhanden sind.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 B 39.00}}: Ein [[Sportplatz]] stellt keinen [[Bebauungszusammenhang]] im Sinne des {{BauGB 34}} Abs. 1 her, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (hier: Kassenhäuschen, Flutlichtmasten) vorhanden sind.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Version vom 7. Mai 2016, 07:46 Uhr


Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 162 f.

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>