Dauernde Leistungsfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Feststellung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune ist im wesentlichen Teilen auf die Zukunft gerichtet und von daher prognostische geprägt. Der Prognosezeitraum erfasst grundsätzlich den Zeitraum der [[Finanzplanung]]."<ref>siehe [http://www.voeb.de/download/kf-mv-02.pdf Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60] - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>
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"Die Feststellung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune ist im wesentlichen Teilen auf die Zukunft gerichtet und von daher prognostisch geprägt. Der Prognosezeitraum erfasst grundsätzlich den Zeitraum der [[Finanzplan]]ung."<ref>siehe [http://www.voeb.de/download/kf-mv-02.pdf Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60] - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>
  
 
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"Wenn der Schuldenstand die durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der letzten drei Jahre übersteigt bzw. die Zins- und Tilgungsleistungen der vorhandenen Schulden mehr als 6% der Einnahmen des Verwaltungshaushalts betragen, so muss man die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Regel wohl als gefährdet ansehen." <ref>{{ISBN 9783887953553}} S. 69</ref>
 
"Wenn der Schuldenstand die durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der letzten drei Jahre übersteigt bzw. die Zins- und Tilgungsleistungen der vorhandenen Schulden mehr als 6% der Einnahmen des Verwaltungshaushalts betragen, so muss man die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Regel wohl als gefährdet ansehen." <ref>{{ISBN 9783887953553}} S. 69</ref>
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"Die dauernde Leistungsfähigkeit bleibt nach Art. 71 Abs. 2 Satz 3 GO, Art. 65 Abs. 2 Satz 3 GO, Art. 63 Abs. 2 Satz 3 GO unabhängig vom Buchungsstil zentrales Kriterium für die Genehmigung von Krediten. Sie kann als gesichert gelten, wenn die Kommune in der Lage ist,
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*ihren laufenden und einmaligen Verpflichtungen nachzukommen und zwar einschließlich derer aus bereits bestehenden und geplanten Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
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*ihr Vermögen pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und im notwendigen Umfang zu erhalten und
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*die (Folge-)Lasten auch bevorstehender notwendiger Investitionen zu tragen.
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Wesentliche Anhaltspunkte dafür liefert in der Kameralistik die Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt."<ref>[http://www.voeb.de/download/kf-by-11.pdf Bayerisches Staatsministerium des Innern, Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen; Finanzplanung 2009 bis 2013 der kommunalen Körperschaften; Schreiben vom 21.09.2009 - IB4-1512.5-9]</ref>
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===Weitere Kriterien<ref>siehe [http://www.voeb.de/download/kf-mv-02.pdf Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60] - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>===
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====Haushaltsausgleich bzw. Haushaltsfehlbeträge in Vorjahren====
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====Haushaltsausgleich am Ende des Finanzplanungszeitraumes====
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====freier Finanzspielraum / Nettoinvestitionsmittel====
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====Zuführung von Haushaltsmitteln des Vermögenshaushalts an den Verwaltungshaushalt====
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====Mindestbestand und Bestand der allgemeinen Rücklage====
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====festgesetzter / genehmigter Höchstbetrag der Kassenkredite====
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====Bürgschaften, Gewährverträge und Rechtsgeschäfte mit wirtschaftlich vergleichbaren Auswirkungen====
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====Kreditaufnahmen (Verschuldung) des Kernhaushaltes====
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====fiktive Restlaufzeit der aufgenommenen Kredite====
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====Schulden aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften====
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====Zuschüsse an Eigenbetriebe, Umlagen an Zweckverbände====
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====Zuschüsse an kommunale Unternehmen in Privatrechtsform====
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====latente Risiken====
  
 
==Normen==
 
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* {{KommHV-Kameralistik 4}} Nr. 4
 
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==Rechtsprechung==
 
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==Publikationen==
 
==Publikationen==
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* B. Bastiansen, Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften, in: Der Gemeindehaushalt 1992, 40 ff. (Heft 2)
 
* {{ISBN 9783887953553}} S. 69, 106
 
* {{ISBN 9783887953553}} S. 69, 106
  
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[[Kategorie:Haushalt]]
 
[[Kategorie:Haushalt]]
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Aktuelle Version vom 4. Mai 2016, 09:32 Uhr

Der Gesamtplan enthält nach KommHV-Kameralistik § 4 Nr. 4 eine Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit.

"Die Feststellung der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune ist im wesentlichen Teilen auf die Zukunft gerichtet und von daher prognostisch geprägt. Der Prognosezeitraum erfasst grundsätzlich den Zeitraum der Finanzplanung."<ref>siehe Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60 - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>

Kameralistik

Hilfskriterium

"Wenn der Schuldenstand die durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der letzten drei Jahre übersteigt bzw. die Zins- und Tilgungsleistungen der vorhandenen Schulden mehr als 6% der Einnahmen des Verwaltungshaushalts betragen, so muss man die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Regel wohl als gefährdet ansehen." <ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>

Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt

"Die dauernde Leistungsfähigkeit bleibt nach Art. 71 Abs. 2 Satz 3 GO, Art. 65 Abs. 2 Satz 3 GO, Art. 63 Abs. 2 Satz 3 GO unabhängig vom Buchungsstil zentrales Kriterium für die Genehmigung von Krediten. Sie kann als gesichert gelten, wenn die Kommune in der Lage ist,

  • ihren laufenden und einmaligen Verpflichtungen nachzukommen und zwar einschließlich derer aus bereits bestehenden und geplanten Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
  • ihr Vermögen pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und im notwendigen Umfang zu erhalten und
  • die (Folge-)Lasten auch bevorstehender notwendiger Investitionen zu tragen.

Wesentliche Anhaltspunkte dafür liefert in der Kameralistik die Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt."<ref>Bayerisches Staatsministerium des Innern, Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen; Finanzplanung 2009 bis 2013 der kommunalen Körperschaften; Schreiben vom 21.09.2009 - IB4-1512.5-9</ref>

Weitere Kriterien<ref>siehe Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schreiben vom 10.01.2007 - II 320 – 174.3.60 - allgemeingültige Grundsätze für alle Kommunen in Deutschland</ref>

gesicherter Haushaltsausgleich bzw. struktureller Haushaltsfehlbedarf

Verhältnis des strukturellen Fehlbedarfs/-Betrages im Verwaltungshaushalt zum Einnahmevolumen des Verwaltungshaushaltes

Haushaltsausgleich bzw. Haushaltsfehlbeträge in Vorjahren

stetiger Haushaltsausgleich bzw. mittelfristig neue strukturelle Haushaltsfehlbedarfe in der Finanzplanung

Haushaltsausgleich am Ende des Finanzplanungszeitraumes

Qualität des Haushaltssicherungskonzepts

freier Finanzspielraum / Nettoinvestitionsmittel

Zuführung von Haushaltsmitteln des Vermögenshaushalts an den Verwaltungshaushalt

Mindestbestand und Bestand der allgemeinen Rücklage

festgesetzter / genehmigter Höchstbetrag der Kassenkredite

Bürgschaften, Gewährverträge und Rechtsgeschäfte mit wirtschaftlich vergleichbaren Auswirkungen

Kreditaufnahmen (Verschuldung) des Kernhaushaltes

fiktive Restlaufzeit der aufgenommenen Kredite

Schulden aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

Zuschüsse an Eigenbetriebe, Umlagen an Zweckverbände

Zuschüsse an kommunale Unternehmen in Privatrechtsform

latente Risiken

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />