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* {{KAG 2}} Abs. 3 | * {{KAG 2}} Abs. 3 | ||
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+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | * {{BGH III ZR 30/02}} [[Treuhandvertrag]] | ||
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+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Treuhandvertrag]] | ||
[[Kategorie:Haushalt]] | [[Kategorie:Haushalt]] | ||
[[Kategorie:Kommunalrecht]] | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 4. Mai 2016, 08:04 Uhr
Von Satzungen durch die Rechtsaufsichtsbehörde
- KAG Art. 2 Abs. 3
Von Kreditaufnahmen für Investitionen
Nach GO Art. 71 Abs. 2 Satz 1 bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Dritter Teil Gemeindewirtschaft
2. Abschnitt Kreditwesen (Art. 71-73)
- GO Art. 71 Abs. 2 (Kredite): Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
3. Abschnitt Vermögenswirtschaft
c) Von der Gemeinde verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen
- GO Art. 85 Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
Kommunalabgabengesetz (KAG)
- KAG Art. 2 Abs. 3