Betretungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayVerfGH 15-VII-06}}: {{GO 24}} Abs. 3 ist - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die Einschränkungen zu ergänzen, die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden Art. 13 Abs. 7 GG ergeben.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BayVerfGH 15-VII-06}}: {{GO 24}} Abs. 3 ist - soweit er Wohnungen betrifft - in verfassungskonformer Auslegung um die Einschränkungen zu ergänzen, die sich aus dem unmittelbar anzuwendenden {{GG 13}} Abs. 7 ergeben.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 1. Mai 2016, 10:04 Uhr

GG Art. 13 Abs. 1 "erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm soll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der „Wohnung“ weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; 76, 83 <88>; 97, 228 <265>)</ref>".<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 26</ref>

Betretungs- und Besichtigungsrechte sind keine Durchsuchungen.<ref>BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 Abs. 58</ref>

In einer Reihe von Gesetzen ist den Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung - wie namentlich den Handwerkskammern in § 17 Abs. 2 HandwO - das Recht eingeräumt, zu Kontrollzwecken Geschäftsräume zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen. Dieses ist zwar "nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <73 ff.>)</ref>. Allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von Verfassungs wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen<ref>(vgl. BVerfGE 32, 54 <77> )</ref>."<ref> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 27</ref>

Zunächst ist eine besondere gesetzliche Vorschrift notwendig, die zum Betreten der Räume ermächtigt.<ref> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 Abs. 28</ref>

Diese Vorschrift muss auch dem weiteren Erfordernis genügen,


Normen

Grundgesetz (GG)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 101 Abs. 1 (Befugnisse der Gewässeraufsicht): Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
  1. Gewässer zu befahren,
  2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
  3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,
  4. Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
  5. Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
  6. jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5 gehören.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.

Ortsrecht

Mustersatzungen

  • Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012  Az.: IB1-1405.12-5
  • Mustersatzung (EWS) § 20: (1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.  

Stadt Burgkunstadt

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>