Mindestunterstützerzahl (Bürgerbegehren): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 23. April 2016, 10:49 Uhr

Ein Bürgerbegehren muss nach GO Art. 18a Abs. 6 Satz 1 in Gemeinden

bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens 10 v.H.,

bis zu 20.000 Einwohnern von mindestens 9 v.H.,

bis zu 30.000 Einwohnern von mindestens 8 v.H.,

bis zu 50.000 Einwohnern von mindestens 7 v.H.,

bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v.H.,

bis zu 500.000 Einwohnern von mindestens 5 v.H.,

mit mehr als 500.000 Einwohnern von mindestens 3 v.H.

der Gemeindebürger unterschrieben sein.

Normen

Siehe auch