Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform und gemeindliche Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn
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1. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt,
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2. die Gemeinde angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält,
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3. die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung befreien. ({{GO 92}} bs. 1 Satz 1)<noinclude>
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==Beispiele==
 
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* [[GmbH]]
  
* [[GmbH]]
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==Normen==
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* {{GO 92}} [[Unternehmen in Privatrechtsform]]
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* {{GO 93}} [[Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform]]
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* {{GO 94}} [[Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Gemeindliche Unternehmen]]
 
* [[Gemeindliche Unternehmen]]
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Aktuelle Version vom 23. April 2016, 09:56 Uhr

Gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform und gemeindliche Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn

1. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt,

2. die Gemeinde angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält,

3. die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung befreien. (GO Art. 92 bs. 1 Satz 1)

Beispiele

Normen

Siehe auch