Wirtschaftliches Unternehmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde darf nach {{GO 87}} Abs. 1 ein Unternehmen im Sinn von {{GO 86}} nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
 
Die Gemeinde darf nach {{GO 87}} Abs. 1 ein Unternehmen im Sinn von {{GO 86}} nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
  
1. ein [[öffentlicher Zweck]] das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 dieses Gesetzes erfüllen will,
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1. ein [[öffentlicher Zweck]] das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm [[gesetzliche Verpflichtung]]en oder ihre Aufgaben gemäß {{BV 83}} Abs. 1 und {{GO 57}} erfüllen will,
  
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur [[Leistungsfähigkeit]] der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
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2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur [[Leistungsfähigkeit]] der Gemeinde und zum voraussichtlichen [[Bedarf]] steht,
  
 
3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
 
3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,

Version vom 23. April 2016, 09:40 Uhr

Arten

Die Stadt Burgkunstadt kann nach Art. 86 GO Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

Eigenbetrieb

selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts

Hilfsbetriebe (sog. Regiebetriebe)

z.B. Bauhof

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Gemeinde darf nach GO Art. 87 Abs. 1 ein Unternehmen im Sinn von GO Art. 86 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn

1. ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß BV Art. 83 Abs. 1 und GO Art. 57 erfüllen will,

2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,

4. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Rechnungsprüfung

Es wird empfohlen, bereits bei der Errichtung gemeindlicher Unternehmen umfassende Prüf- und Kontrollmeachnismen etwa zugunsten der Rechnungsprüfung vorzusehen bzw. diese nachträglich zu ergänzen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 70 ff., 72 mit Formulierungsvorschlag</ref>.

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde

1. Abschnitt Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte
a) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse (Art. 30–33)

Dritter Teil Gemeindewirtschaft

4. Abschnitt Gemeindliche Unternehmen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 85 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references />