Ortsübliche Bekanntmachung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist. Das [[Rechtsstaatsprinzip]] verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20B%206.06&Suche=9%20B%206.06 BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06]</ref>
+
Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20B%206.06&Suche=9%20B%206.06 BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06]</ref> Das [[Rechtsstaatsprinzip]] verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20B%206.06&Suche=9%20B%206.06 BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06]</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 18. Juni 2013, 08:24 Uhr

Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref> Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref>

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />