Dringliche Anordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen der Dringlichkeit==
 
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===Bürgerliches Recht===
 
* {{BGB 177}} Vertragsschluss durch [[Vertreter ohne Vertretungsmacht]]
 
* {{BGB 177}} Vertragsschluss durch [[Vertreter ohne Vertretungsmacht]]
 
* {{BGB 180}} [[Einseitiges Rechtsgeschäft]]
 
* {{BGB 180}} [[Einseitiges Rechtsgeschäft]]
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===Verwaltungsrecht===
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* Rechtswidrigkeit des [[Verwaltungsakt]]es (wohl keine [[Nichtigkeit (Verwaltungsakt)|Nichtigkeit]])
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 15. April 2016, 21:35 Uhr

Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (GO Art. 37 Abs. 3)

Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen der Dringlichkeit

Bürgerliches Recht

Verwaltungsrecht

Normen

Publikationen

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 77 f.

Siehe auch