Dringliche Anordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. April 2016, 21:35 Uhr
Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (GO Art. 37 Abs. 3)
Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen der Dringlichkeit
Bürgerliches Recht
- BGB § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
- BGB § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft
Verwaltungsrecht
- Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (wohl keine Nichtigkeit)
Normen
- GO Art. 37 Abs. 3
Publikationen
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 77 f.