Dringliche Anordnung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
[[Kategorie:Kommunalrecht]] | [[Kategorie:Kommunalrecht]] | ||
+ | [[Kategorie:Haushalt]] |
Version vom 15. April 2016, 21:27 Uhr
Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (GO Art. 37 Abs. 3)
Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen der Dringlichkeit
- BGB § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Normen
- GO Art. 37 Abs. 3