Ladungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | * {{GO 46}} [[Geschäftsleitung]] Abs. 2 Satz 2: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit | |
+ | * {{GO 47}} [[Sitzungszwang]]; [[Beschlußfähigkeit]] Abs. 2: Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. | ||
+ | * [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014]] | ||
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Aktuelle Version vom 11. April 2016, 21:28 Uhr
Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt
5 Tage;
sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).
Normen
- GO Art. 45 Geschäftsordnung
- GO Art. 46 Geschäftsleitung Abs. 2 Satz 2: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit
- GO Art. 47 Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit Abs. 2: Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014