Ladungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. [[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 1]] der [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt]]
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sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. ([[Geschäftsordnung_für_den_Stadtrat_Burgkunstadt#.C2.A7_25_Form_und_Frist_f.C3.BCr_die_Einladung|§ 25 Abs. 4 Satz 2]] Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 GO]
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* {{GO 45}} [[Geschäftsordnung]]
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* {{GO 46}} [[Geschäftsleitung]] Abs. 2 Satz 2: Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit
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* {{GO 47}} [[Sitzungszwang]]; [[Beschlußfähigkeit]] Abs. 2:  Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
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* [[Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt vom 14.05.2014]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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*[[Geschäftsordnung]]
 
*[[Ladung]]
 
*[[Ladung]]
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 11. April 2016, 21:28 Uhr

Die Ladungsfrist für den Stadtrat Burgkunstadt beträgt gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt

5 Tage;

sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt).

Normen

Siehe auch