Ausbürgerung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{GG 16}} | * {{GG 16}} | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Auslieferung]] | ||
[[Kategorie:Grundrechte]] | [[Kategorie:Grundrechte]] |
Aktuelle Version vom 7. April 2016, 19:40 Uhr
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (GG Art. 16 Abs. 1)