Rückwirkungsverbot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 +
''Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.'' ({{GG 103}} Abs. 2)
 +
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{GG 20}} Abs. 1 und 3
 
* {{GG 20}} Abs. 1 und 3

Version vom 4. April 2016, 19:50 Uhr

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (GG Art. 103 Abs. 2)

Normen

Publikationen

Lexika

Fachaufsätze

Siehe auch